Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach
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Als Behindertentestament wird eine letztwillige Verfügung bezeichnet, die Sonderregelungen im Hinblick auf die Stellung eines behinderten Kindes als Erbe oder Vermächtnisnehmer beinhaltet. Körperlich oder geistig behinderte Menschenbeziehen überdurchschnittlich häufig Sozialleistungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Sozialleistungen besteht jedoch erst, wenn das Vermögen des Leistungsempfängers nicht mehr als 5.000,00 € beträgt (sog. Schonvermögen). Bezog der Erbe vor Eintritt des Erbfalls Sozialleistungen und steigt sein Schonvermögen durch diese Erbschaft auf über 5.000,00 €, so muss der Erbe zunächst die Erbschaft so lange für seinen Lebensunterhalt einsetzen, bis sein Vermögen wieder bis an die Schonvermögensgrenze abgeschmolzen ist. Erst dann können wieder Sozialleistungen bezogen werden.
Dieser Umstand kann mit einem Behindertentestament verhindert werden. Die eigenen Kinder sind sog. gesetzliche Erben, d.h. der Gesetzgeber hat entschieden, dass diese unabhängig vom Willen des Erblassers einen Teil dessen Vermögens erben. Eine vollständige Enterbung (auch Pflichtteilsentziehung) kommt nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht, welche nur in Ausnahmefällen greifen. Regelmäßig wird mit einer "Enterbung" lediglich erreicht, dass sich der Pflichtteilsanspruch des gesetzlichen Erbens auf die Hälfte reduziert.
In einem Behindertentestament können Regelungen getroffen werden, die die Sozialhilfeträger daran hindern, auf den Nachlass zuzugreifen. Hierzu wird der behinderte Erbe als sog. unbefreiter Vorerbe und eine weitere Person als dessen Nacherbe eingesetzt. Zudem muss ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der dem Vorerben im innerhalb des Behindertentestaments definierten Rahmen Zuwendungen aus der Erbmasse dergestalt zukommen lässt, dass die Grenze des Schonvermögens nicht überschritten wird.
Gerne stehe ich Ihnen bei der Ausarbeitung entsprechender Regelungen sowie als Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestaments zur Verfügung.