Strafrecht Mönchengladbach & Pflichtverteidigung

Strafrecht und Pflichtverteidigung

Strafrecht Mönchengladbach

Das deutsche Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) und seinen Nebengesetzen kodifiziert. Mit den in diesen Gesetzen aufgestellten Normen, auch Tatbestände genannt, schreibt der Gesetzgeber verbindlich für den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts vor, welche Verhaltensweisen für den Einzelnen verboten sind und welche Folgen sich aus der Verletzung der Tatbestände ergeben. Mit dem Bereich Strafrecht kommen wir wesentlich schneller in Kontakt, als mancher vermuten mag. Nicht nur bei z. B. einem Raubüberfall findet das Strafrecht Anwendung, sondern auch bei unbedachtem Vorgehen bei ganz alltäglichen Dingen.

Rammen Sie mit Ihrem Wagen wegen kurzer Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug und fahren einfach weiter oder vergessen Sie bei Ihrer Steuererklärung wichtige Angaben, kommen Sie mit dem Bereich Strafrecht in Berührung. Die Übergänge vom Strafrecht in andere Rechtsbereiche wie Verkehrsrecht oder Steuerrecht sind fließend. Für den Nichtjuristen sind die Zusammenhänge nicht immer ersichtlich. Gerade bei Strafsachen ist die rechtzeitige, d. h. möglichst frühe, Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt dringend geboten. In Mönchengladbach und Umgebung können sich Ratsuchende an Rechtsanwalt und Strafverteidiger Herrn Quodbach wenden.

Der Staat übt als “Strafender” unmittelbar gegenüber seinen Bürgern Gewalt aus. Aus diesem Grunde ist das Strafrecht äußerst ausdifferenziert. Gerade im Strafrecht ist es besonders wichtig, dass der Richter bei Findung seines Urteils auf alle möglichen Konstellationen (Familienhintergründe, kulturelle Prägungen, Notsituationen wie Notwehr und Notstand oder auch Schuldunfähigkeit etc.) Rücksicht nehmen kann. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass für Jugendliche ein gesondertes Strafrecht gilt. Ab Beginn der Strafmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahres) bis Vollendung des 18. Lebensjahres kommt eine Bestrafung nur nach dem sogenannten Jugendstrafrecht in Betracht. Zwischen Vollendung des 18. und zwischen Vollendung des 21. Lebensjahres (Heranwachsende) ist ebenfalls eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht weiterhin möglich. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Jugendgerichtshilfe der Ansicht ist, dass der Täter in seiner seelischen Reife und Entwicklung eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzustellen ist.

Betäubungsmittelstrafrecht

Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht / BtM-Strafrecht - Mit dem Vorwurf des unerlaubten Anbauens, Handeltreibens oder Herstellens konfrontiert? - Jetzt Kontakt zu Rechtsanwalt Quodbach aus Mönchengladbach aufnehmen.

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Verkehrsstrafrecht

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht - Mit Alkohol am Steuer erwischt? Drohender Führerscheinentzug? - Bei Strafsachen im Verkehrsrecht direkt mit Rechtsanwalt Quodbach in Mönchengladbach in Kontakt treten.

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Allgemeines Strafrecht

Verteidigung im Strafrecht allgemein - Körperverletzung, Totschlag, Mord u. ä. Kapitalstraftaten haben meist empfindliche Strafen zur Folge - Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren umgehend Rechtsanwalt Quodbach.

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Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung in allen Strafsachen - In bestimmten Fällen schreibt der Gesetzgeber die zwingende Mitwirkung eines Rechtsanwalts vor - Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt Quodbach aus Mönchengladbach.

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Revision

Revision im Strafrecht - Mit der Revision gegen ein Urteil erster Instanz vorgehen - Überlassen Sie Revisionsverfahren unbedingt einem erfahrenen Rechtsanwalt wie Herrn Quodbach.

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Berufung

Mittels Berufung gegen ein Urteil erster Instanz vorgehen - Als stark formalisiertes Verfahren, sollten Sie auch die Berufung nur über einen Rechtsanwalt durchführen.

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Erfahrungen - Rechtsanwalt Strafrecht

Ich habe bereits eine Vielzahl von Strafverfahren, geführt durch die Staatsanwaltschaften Düsseldorf, Mönchengladbach, Hannover, Duisburg, Wuppertal oder auch Köln, begleitet. Auch habe ich bereits eine größere Zahl an strafrechtlichen Hauptverfahren vor den Amtsgerichten und Landgerichten im Bezirk Mönchengladbach, Grevenbroich, Neuss, Krefeld, Viersen, Aachen, Jülich, Siegburg und Düsseldorf erfolgreich begleitet und Mandanten vertreten. Wenn Sie also auf der Suche nach einem in Strafverfahren bewanderten, kompetenten Rechtsanwalt sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Egal, ob Sie mit dem Verkehrsstrafrecht, dem Wirtschaftsstrafrecht, dem Sexualstrafrecht oder sonstigen Straftaten konfrontiert sind. Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontaktformular. Gerne empfange ich Sie auch persönlich in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei in Mönchengladbach.

Vorgehen und Ablauf

Aufgrund meiner weitreichenden praktischen Erfahrungen in der Strafverteidigung hat sich eine Vorgehensweise als besonders effektiv herausgestellt:

 

1.

Sobald Sie davon Kenntnis erlangen, dass ein strafrechtliches oder ordnungswidrigkeitsrechtliches Verfahren gegen Sie geführt wird, sollten Sie mich unverzüglich kontaktieren. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nicht gegen Sie als Beschuldigten geführt wird. Es ist denkbar, dass Sie zunächst als Zeuge zur Verfügung stehen sollen. Dies hört sich zunächst nicht bedrohlich an. Es kann jedoch sein, dass Sie aufgrund bestimmter Angaben, die entweder Sie oder Dritte im Ermittlungsverfahren machen, ebenfalls in den Fokus der Staatsanwaltschaft und der Polizei als möglicher Täter und damit als Beschuldigter rücken.

Sofern Sie Grund zu der Befürchtung haben müssen, dass sich das Ermittlungsverfahren in einem späteren Stadium auch gegen Sie richten könnte, ist die frühestmögliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unbedingt geboten. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Mönchengladbach zur Verfügung.

 

2.

Nachdem Sie mir in einem ausführlichen ersten Gespräch den Sachverhalt geschildert und eventuell schon Schreiben und Unterlagen der Staatsanwaltschaft/Polizei übergeben haben, werde ich unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ich mit Ihnen Rücksprache nehmen, um mit Ihnen zu besprechen, über welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft verfügt und welche möglichen Konsequenzen sich aus diesen Erkenntnissen für Sie ergeben könnten.

 

3.

Sodann wird geklärt, ob bereits in diesem Verfahrensstadium eine Einlassung oder sonst wie geartete Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Polizei oder dem Gericht vorzunehmen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit, dass Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht machen, bevor die Einsichtnahme in Ihre Ermittlungsakte durch mich nicht erfolgt ist. Es besteht immer die Gefahr, dass man sich durch eine unbedachte Äußerung selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden bringt.

Im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist es für den Verteidiger möglich, größeren Einfluss auf den weiteren Verfahrensablauf und eines sich eventuell anschließenden Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht oder Landgericht zu nehmen. Es ist daher stets sinnvoll, einen Rechtsanwalt schon im Ermittlungsverfahren mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

 
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Kontakt

Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach

 Konrad-Zuse-Ring 14c
 41179 Mönchengladbach

 02161 / 990 99 32
 03222 / 394 73 82

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