Nachlassinsolvenz / Ausschlagung der Erbschaft

Falls Sie Erbe eines überschuldeten Nachlasses geworden sind, so gibt es Möglichkeiten, Ihre Haftung für die Schulden des Erblassers auszuschließen. Zunächst sollte geprüft werden, ob innerhalb einer bestimmten Frist die Ausschlagung des Nachlasses erklärt werden sollte. In diesem Falle würden sie schon nicht Erbe werden und hätten keinerlei Verpflichtungen gegenüber etwaigen Miterben oder Gläubigern des Erblassers. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Diese Frist kann unter Umständen deutlich zu kurz sein, sofern man mit den Vermögensverhältnissen des Erblasser nicht oder nur sehr oberflächlich vertraut ist. In diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht rückgängig gemacht werden kann. Sollte sich also nach der Ausschlagung herausstellen, dass der Erblasser doch über mehr Vermögen verfügt hat, als dies im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt war, so ist der Ausschlagende weiterhin an seine Entscheidung gebunden.

Alternativ hierzu kann auch zugewartet werden, bis der Nachlass vollständig geklärt worden ist. Stellt sich nach vollständiger Klärung eine Überschuldung des Nachlasses dar, so kann ein Nachlassinsolvenzverfahren betrieben werden. Eine Nachlassinsolvenz stellt einen Sonderfall eines regulären Insolvenzverfahrens dar und verlangt vom Erben erhebliche Mitwirkungspflichten sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Entscheidung, welchen der aufgezeigten Wege Sie beschreiten sollten, unterstütze Sie selbstverständlich auch bei den entsprechenden Verfahrenshandlungen gegenüber dem Nachlassgericht und begleite Sie auch durch ein mögliches Nachlassinsolvenzverfahren.

 
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Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach

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