Berufung Strafrecht

Rechtsanwalt Berufung Strafrecht

Mit dem Rechtsmittel der Berufung gibt das Strafrecht dem Beklagten die Möglichkeit, gegen ein erstinstanzlich gesprochenes Urteil vorzugehen und den Fall erneut und durch eine höhere Instanz entscheiden zu lassen. Im Gegensatz zur Revision können Sie mit diesem Rechtsmittel sowohl rechtliche und tatsachenbezogene Rügen verfolgen und damit auch neue Tatsachen oder Beweismittel (wie Dokumente oder Zeugen) in das Verfahren einführen. Mit dem Berufungsverfahren findet eine gerichtliche Überprüfung des ausgesprochenen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht statt. So werden z.B. Urteile der Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt im Berufungsverfahren vom Landgericht Mönchengladbach überprüft.

Berufung nur über den Anwalt

Für bestimmte Prozesshandlungen in rechtlichen Verfahren existiert ein sogenannter Anwaltszwang. Auch die Berufung in Strafsachen sollte dringend durch einen Anwalt oder Fachanwalt erfolgen. Wenn Sie als Nicht-Anwalt auf eigene Faust versuchen, dieses Rechtsmittel gegen ein Urteil erster Instanz einzulegen und sich selber zu vertreten, müssen Sie damit rechnen, dass das Urteil des Berufungsgerichts genauso nachteilig für Sie sein wird, wie das Urteil der ersten Instanz. Darüber hinaus fehlte dem Nichtjuristen im Regelfall das nötige Detailwissen in der Strafprozessordnung, sodass schon aus taktischen Gründen die Hinzunahme eines Anwalts dringend geboten ist. Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Anwalt in meiner Kanzlei in Mönchengladbach zur Verfügung.

Achtung - Kurze Frist

Zum Einlegen von Berufung ist nur wenig Zeit, § 314 der Strafprozessordnung (StPO) besagt hierzu:

(1) Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

Das Urteil ist in dem Moment verkündet, in dem das Gericht der ersten Instanz es in der Verhandlung gefällt hat. Meistens stehen die dann Verurteilten unter "Schock" und können nicht klar denken. Nehmen Sie als erstinstanzlich Verurteilter daher schnellstmöglich Kontakt zu mir auf, damit wir Ihren Fall in meiner Kanzlei in Mönchengladbach aufarbeiten können!

Auch eine Formsache

Genau wie die Revision, ist auch das Berufungsverfahren sehr formalisiert und an strenge Frist- und Formvorschriften geknüpft. Ist die Berufung an sich nicht statthaft und/oder erfüllt die gesetzlichen Formvorschriften nicht, wird sie als unzulässig verworfen. Überlassen Sie solche Prozesshandlungen daher ausschließlich einem erfahrenen Anwalt oder einem Fachanwalt.

Ablauf des Berufungsverfahrens

Viele Mandanten unterliegen dem Irrtum, dass sie glauben, mit einem Berufungsverfahren würde der Fall von Grund auf neu verhandelt und "bei Null begonnen". Das stimmt so aber nicht, die in der ersten Instanz zur Sprache gekommenen Sachumstände und Zeugenaussagen werden nicht einfach verworfen, sondern bleiben bestehen. Es ist aber möglich, neue Tatsachen und Umstäden nach dem erstinstanzlichen Urteil zu schaffen im Berufungsverfahren einzuführen. Diese neuen Umstände oder Tatsachen sind dann vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, so dass das Berufungsurteil durchaus positiver für Sie ausfallen kann.

Wie gut stehen die Erfolgschancen?

Das Können und Wissen des beauftragten Anwalts ist ein maßgeblich entscheidender Faktor für den Erfolg. Durch meinen Entschluss, meine Aufmerksamkeit nur auf wenige Rechtsgebiete (Strafrecht und Verkehrsrecht) zu richten, kann ich meinen Mandanten in diesen besonders kompetent und gut beistehen.

Rechtsanwalt Mönchengladbach - Gregor Quodbach

Sie möchten Berufung einlegen und benötigen dafür einen starken, kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Sie anwaltlich vertritt? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse! Kontaktieren Sie mich am besten unverzüglich telefonisch oder per E-Mail. Gerne empfange ich Sie für ein persönliches Gespräch in meinen Kanzlei-Räumen in Mönchengladbach.

 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach

 Konrad-Zuse-Ring 14c
 41179 Mönchengladbach

 02161 / 990 99 32
 03222 / 394 73 82

 post@ra-quodbach.de


Kontaktformular