Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach
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Sie werden beschuldigt, einen Betrug begangen zu haben. Sie möchten nun wissen, was ein Betrug im strafrechtlichen Sinne konkret bedeutet und mit welcher Strafe zu rechnen ist. Betrug nach dem Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor bei Täuschung über Tatsachen oder bei Herbeiführen oder das Aufrechterhalten eines Irrtums, um hierdurch sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Definiert wird Betrug nach § 263: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.“
Beim Betrug handelt es sich um eine der kompliziertesten Straftaten. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt im Betrugsverfahren zu beauftragen. Aufgrund meiner weitreichenden praktischen Erfahrungen in der Strafverteidigung helfe ich Ihnen bei der Verteidigung im Betrugsfall, auch bei komplizierten und unübersichtlichen Sachverhalten.
Beim Betrug muss wie bei allen Straftatbeständen zwischen objektivem und subjektivem Teil unterschieden werden. Es ist möglich, dass man objektiv einen Betrug verwirklich hat. Subjektiv jedoch nicht. Erst wenn der Straftatbestand objektiv und subjektiv verwirklicht ist, ist eine Bestrafung möglich.
Der objektive Tatbestand des Betrugs liegt vor bei
1. Täuschung über Tatsachen
In objektiver Hinsicht muss zunächst eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Das bedeutet es werden Tatsachen verschwiegen z.B. ein Auto ist unfallfrei, obwohl es nachweisbar an einem Unfall beteiligt war. Dies geschieht häufig bei Ebay-Kleinanzeigen.
2. Der Irrtum beim Betrug
Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten werden. Dies geschieht beispielsweise bei der Übergabe von Falschgeld, wenn der Getäuschte von der Echtheit des Geldes ausgeht.
3. Die Vermögensverfügung beim Betrug
Der Getäuschte muss aufgrund des Irrtums eine Verfügung über Vermögen vornehmen. Dabei kann es das eigene oder fremdes Vermögen sein. Eine Verfügung ist jede Handlung, die sich vermögensmindernd auswirkt, dies kann durch aktives Tun oder Unterlassen geschehen. Beispiel hierfür wäre: Die Zahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug, dessen Tachometer manipuliert worden ist. Die Zahlung ist die Verfügung, die der Käufer vornimmt, weil er wegen der Tachomanipulation denkt, dass Fahrzeug hätte weniger Kilometer gelaufen, als es tatsächlich der Fall ist. Der Käufer zahlt im Ergebnis zu viel für das Auto, weil er getäuscht worden ist.
4. Der Schaden beim Betrug
Durch den Betrug muss ein Schaden entstanden sein, zur Berechnung wird der Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung verglichen. Ist hier ein negativer Saldo so liegt ein Schaden vor. Im Beispiel mit dem manipulierten Tachometer ist der Schaden also die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem eigentlichen Wert des Fahrzeugs ohne Tachomanipulation.
Ein subjektiver Betrug liegt vor, wenn die Absicht der rechtswidrigen stoffgleichen Bereicherung besteht und objektiver Betrug zu bejahen ist. Man muss wissen und wollen, dass aufgrund einer Täuschung, die zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung geführt hat, ein Schaden entsteht. Gleichzeitig muss die sogenannte Bereicherungsabsicht vorliegen. D.h. man muss wissen und wollen, dass man selber oder ein anderer den Vorteil aus der Tat erhält.
Das Gesetz sieht in einfachen Fällen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich, zum Beispiel wenn es sich um gewerbsmäßigen Betrug handelt.
Aufgrund meiner weitreichenden praktischen Erfahrungen in der Strafverteidigung hat sich eine Vorgehensweise als besonders effektiv herausgestellt:
Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass ein strafrechtliches Verfahren wegen Betrugs gegen Sie geführt wird, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. Dies macht auch Sinn, wenn Sie nicht direkt als Beschuldigter geführt werden, oftmals sollen Sie als Zeuge zur Verfügung stehen. Dies klingt zunächst nicht bedrohlich, kann aber bei falsch formulierten oder unbedachten Äußerungen schnell zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie führen.
Sofern Sie Grund zu der Befürchtung haben müssen, dass sich das Ermittlungsverfahren in einem späteren Stadium auch gegen Sie richten könnte, ist die frühestmögliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unbedingt geboten. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Mönchengladbach zur Verfügung.
Wenn Sie dann Ihrem Anwalt den Sachverhalt geschildert haben, wird der Anwalt unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Erst dann kann über die weitere Vorgehensweise und mögliche Strafen für Betrug gesprochen werden.
Sodann wird geklärt, ob bereits in diesem Verfahrensstadium eine Einlassung oder sonst wie geartete Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Polizei oder dem Gericht vorzunehmen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit, dass Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht machen, bevor die Einsichtnahme in Ihre Ermittlungsakte durch einen Rechtsanwalt nicht erfolgt ist. Es besteht immer die Gefahr, dass man sich durch eine unbedachte Äußerung selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden bringt.
Im Stadium der frühen Ermittlung ist es für den Verteidiger möglich, größeren Einfluss auf den weiteren Verfahrensablauf und eines sich eventuell anschließenden Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht oder Landgericht zu nehmen. Es ist daher stets sinnvoll, einen Rechtsanwalt schon im Ermittlungsverfahren mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Sollten Sie bereits in Haft sein, so kann Ihr Anwalt die Haftgründe überprüfen lassen und Sie gegebenenfalls aus dieser sehr unangenehmen Situation herausholen.
Ich habe bereits eine Vielzahl von Strafverfahren, geführt durch die Staatsanwaltschaften Düsseldorf, Mönchengladbach, Hannover, Duisburg, Wuppertal oder auch Köln, begleitet. Auch habe ich bereits eine größere Zahl an strafrechtlichen Hauptverfahren vor den Amtsgerichten und Landgerichten im Bezirk Mönchengladbach, Grevenbroich, Neuss, Krefeld, Viersen, Aachen, Jülich, Siegburg oder auch Düsseldorf erfolgreich begleitet und Mandanten vertreten. Wenn Sie also auf der Suche nach einem in Strafverfahren bewanderten, kompetenten Rechtsanwalt sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Egal, ob Sie mit dem Verkehrsstrafrecht, dem Wirtschaftsstrafrecht, dem Sexualstrafrecht oder sonstigen Straftaten konfrontiert sind. Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontaktformular. Gerne empfange ich Sie auch persönlich in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei in Mönchengladbach.