Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach
Konrad-Zuse-Ring 14c
41179 Mönchengladbach
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Das Urteil in erster Instanz wurde gesprochen und Sie möchten dagegen vorgehen, da Sie das Urteil für unangemessen oder falsch halten? Das Strafgesetzt gibt den an einem Strafverfahren Beteiligten (das heißt sowohl dem/der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft) die Möglichkeit, neben der Berufung das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Der verhandelte Sachverhalt selbst wird hierbei nicht erneut aufgewickelt. Stattdessen ist Revision ein stark formalisiertes Verfahren, das das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Rechtlich stützt sich das Ganze auf § 337 der Strafprozessordnung (StPO), der besagt:
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Als im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt in Mönchengladbach, stehe ich Ihnen auch bei Revisionsverfahren anwaltlich zur Seite.
Die Revision in Strafsachen sollten Sie ausschließlich einem im Strafrecht erfahrenen Anwalt überlassen. Im Raum Mönchengladbach stehe ich Ratsuchenden als Rechtsanwalt für Strafrecht zur Verfügung. Dieses Rechtsmittel kann ein mächtiges Werkzeug sein, gilt aber als eine der schwierigsten Disziplinen im Strafrecht. Denn die Revisionsbegründungsschrift muss gleichermaßen inhaltlich überzeugen, wie auch frei von Formfehlern sein. Schon kleinste Abweichungen von den strengen Formvorschriften können zur Unzulässigkeit der Revision führen! Hier ist Detailwissen gefragt, über das meist nur ein im Strafrecht bewanderter Anwalt oder Fachanwalt verfügt.
Für die Einlegung der Revision haben Sie lediglich eine Woche nach der Urteilsverkündung Zeit. Das Urteil ist in dem Moment verkündet, in dem das Gericht der ersten Instanz es in der Verhandlung gefällt hat. Daher bleibt nicht viel Spielraum, um das verkündete Urteil anzugreifen. Suchen Sie mich daher frühestmöglich in meiner Kanzlei in Mönchengladbach auf, damit ich Ihren Fall zeitnah angehen kann. Eine zielführende Revisionsbegründung ist sehr zeitaufwändig, da das Urteil, das Verhandlungsprotokoll und die gesamten Verfahrensakten studiert werden müssen. Als Nicht-Anwalt werden Sie kaum im Stande sein, sich das zur Bearbeitung nötige Wissen anzueignen.
Sofern die eingelegte Revision erfolgreich ist, wird das Revisionsgericht den Urteilsspruch aufheben und den Fall zur Neuverhandlung an das zuständige Gericht zurückverweisen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass das Revisionsgericht auch das Urteil selbst korrigiert.
Für eine erfolgreiche Revision ist maßgeblich das Können des beauftragten Anwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht entscheidend. Wer sich in der Strafprozessordnung / im Strafrecht nicht detailliert auskennt, wird kaum im Stande sein, eine zielführende Revisionsbegründung zu formulieren. Um meine Mandanten effizient unterstützen zu können, habe ich mich daher schon früh auf wenige Rechtsbereiche (namentlich das Strafrecht und das Verkehrsrecht) fokussiert. Weiter stellt sich die Frage, wie man den Erfolg im Revisionsverfahren definiert – die Gesamtaufhebung eines Urteils stellt hierbei den (seltenen) Idealfall dar. Aber auch wenn das Revisionsverfahren eine Abänderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Mandanten bewirkt, muss dies als Erfolg gewertet werden.
Sie möchten das Rechtsmittel der Revision nutzen und benötigen einen in der Strafverteidigung erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite? Dann nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu mir auf! Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich, Sie in meiner Kanzlei in Mönchengladbach begrüßen zu dürfen.