Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach
Konrad-Zuse-Ring 14c
41179 Mönchengladbach
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Der Diebstahl nach Strafgesetzbuch gehört zu den gängigsten Straftatbeständen. Diebstahl ist den Eigentumsdelikten zuzuordnen und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Wenn Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sind oder sogar schon ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen Sie eingeleitet wurde, ist es höchste Zeit, einen Strafverteidiger zu kontaktieren! Auch bei vermeintlichen Bagatelldelikten wie Diebstahl, sollten Sie ohne einen kompetenten Anwalt an Ihrer Seite keine Aussagen machen, sondern zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Für Ersttäter, die zum ersten Mal eine Anzeige wegen Diebstahls nach StGB erhalten haben, kann ein Ermittlungsverfahren mit der Einstellung des Verfahrens enden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Beispiel um Ladendiebstahl im geringen Umfang handelt.
Bei mehreren Diebstählen und/oder entsprechenden Vorstrafen kann hingegen eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. Eine seriöse Prognose, mit welcher Strafe bei einer Anzeige wegen Diebstahls zu rechnen ist, kann ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Anwalt nicht gegeben werden.
Dies gilt auch, wenn es sich um wiederholten Ladendiebstahl handelt. Besteht auf einen Freispruch keine Aussicht, kann auf eine Geldstrafe oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe als Strafe hingewirkt werden.
Dabei ist der Wert der gestohlenen Sache zwar zu berücksichtigen, allerdings ist dieser nicht ausschlaggebend. Auch beim Ladendiebstahl preisgünstiger Ware besteht das Risiko einer Freiheitsstrafe.
In Fällen von
sind in der Regel deutliche Freiheitsstrafen vorgesehen, die nur unter Umständen als Bewährungsstrafen verhangen werden.
Jugendliche (ab 14 bis 18 Jahren) werden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Heranwachsende (ab 18 bis 21 Jahren) können – je nach ihrer Verstandesreife und geistigen Entwicklung - entweder nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, daher wird hier auch bei erheblicheren Delikten wie Raub das Strafmaß so gering wie möglich gehalten. Dennoch sind Freizeit- oder Dauerarrest nicht ausgeschlossen. In der Regel werden Richter bei erstmaligen Straftaten Sozial- und Arbeitsstunden verhängen.
Viele Personen, die sich der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegenübersehen haben das Bedürfnis, den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht richtig zu stellen. Hierbei passiert es leider sehr oft, dass man sich gerade nicht entlastet, sondern durch unbedachte Äußerungen sogar noch weiter in den Fokus der Ermittlungsbehörden bringt. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Mönchengladbach bei allen Fragen rund ums Strafrecht zur Verfügung.
Ich rate an dieser Stelle dringend davon ab, sich im Bereich des Strafrechts selbst verteidigen zu wollen und auf die Hilfe eines Anwalts zu verzichten, statt sich von diesem vertreten zu lassen. Wenn das Urteil in der ersten Instanz deutlich anders ausgefallen ist, als sich der oder die Beschuldigte dies gedacht hat, wachen die meisten auf und suchen Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht. Je nach Fall und dann bestehender Ausgangslage - denn was Sie einmal gesagt/mitgeteilt haben, ist in der Welt - kann es auch für einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt schwierig werden "noch etwas zu retten". Einmal gemachte Angaben bleiben für immer Bestandteil der Ermittlungsakten und sind somit praktisch nicht mehr zu revidieren. Versuchen sollte man es aber auf jeden Fall.
Kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen schnell, kompetent und vor allem vorurteilsfrei. Sind Sie oder ein Angehöriger mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert oder hatten Besuch von der Staatsanwaltschaft, dem Zoll oder der Polizei, nehmen Sie dringend zeitnah Kontakt zu meiner Kanzlei in Mönchengladbach auf.